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Gebühren
Der Notar erhebt für seine Tätigkeit Gebühren, deren Berechnung entsprechend den Bestimmungen der Kostenordnung für Notare (KostO) erfolgt. Kostenschuldner sind sowohl derjenige, der den Notar beauftragt als auch sämtliche weitere an der Beurkundung beteiligte Parteien (§ 2 und 3 KostO). Mehrere Kostenschuldner haften hierbei als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO).
Bei der Vielzahl von zum Teil sehr unterschiedlichen Beurkundungsaufträgen ist es hier nicht möglich, eine umfassende Kostendarstellung wieder zu gegeben. Vielmehr sollen die nachfolgend aufgeführten Einzelfälle beispielhaft als kostenrechtliche Richtlinie verstanden werden.
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